Jan 11 2009
Urheberrecht “kompliziert und unübersichtlich” – Ach nee…
Eltern haben es nicht leicht. Besonders schwer hat es die Eltern einer internetaffinen 16-Jährigen getroffen. Im Juni 2008 hatte das Landgericht München I die Eltern wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht zu Schadensersatz an eine Fotografin verurteilt. Das Oberlandesgericht München bescherte den Eltern nun zu Weihnachten eine angenehme Überraschung, als es den Schuldspruch der Eltern aufhob (Az. 6 U 3881/08), berichtet die Süddeutsche Zeitung.
Die 16-jährige Tochter hatte Fotos der Klägerin aus dem Internet heruntergeladen und ohne Genehmigung zu Videos verarbeitet. Die Videos veröffentlichte die Schülerin bei myvideo.de und video.web.de. Damit, so die Klägerin, habe sie sich der Urheberrechtsverletzung schuldig gemacht. Und weil die Eltern ihre Tochter nicht permanent am PC überwacht hätten, seien sie mit schuld.
Das Münchner Landgericht war der Argumentation der Klägerin gefolgt und hatte einen mit dem Internet verbundenen Computer zu einem “gefährlichen Gegenstand” erklärt. Bei dessen Nutzung müssten Eltern ihre Kinder grundsätzlich überwachen, eine Belehrung reiche nicht aus: “Unabhängig von der Notwendigkeit eines einleitenden Belehrungsgespräches erfordert die elterliche Aufsichtspflicht auch eine laufende Überwachung dahingehend, ob sich die Internetnutzung durch das Kind in dem durch die einweisende Belehrung gesteckten Rahmen bewegt.”
Den Richtern des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts erschien es hingegen unmöglich, dass Eltern so gut mit dem Urheberrecht vertraut sein können, dass sie ihren Kindern klare Anweisungen geben könnten. Die Urheberrechtslage sei schließlich “nach den ständig wechselnden Änderungen des Gesetzes derart kompliziert und unübersichtlich, dass von einem nicht auf Urheberrechtsfragen spezialisierten Mitbürger nicht erwartet werden kann, diese auch nur halbwegs richtig erläutern zu können”, erklärte der vorsitzende Richter. Auch eine permanente Überwachung der Tochter am PC könne von den Eltern “nicht verlangt werden”.
Die Verurteilung der Schülerin hielten die Richter aber aufrecht. Sie hat nach Auffassung des Gerichts ohne Zweifel das Urheberrecht der Klägerin verletzt und ist deshalb schadensersatzpflichtig. Über die Höhe des angemessenen Schadensersatzes muss nun das Landgericht befinden.

